Neben der Kaufsumme kommen auf Immobilienkäufer weitere Kosten hinzu. Dazu zählen unter anderem Notar- und Grundbuchgebühren, die Grunderwerbsteuer sowie die Maklerprovision. Welche Kosten Sie für den Hauskauf absetzen können und welche nicht, lesen Sie in diesem Artikel.
Wer Wohneigentum erwirbt und es anschließend zu privaten Wohnzwecken nutzt, kann Handwerkerkosten (ohne Materialkosten) in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr und Haushaltsleistungen (Reinigung, Schneeräumen, etc.) mit bis zu 4.000 Euro jährlich absetzen.
Wer eine Immobilie kauft, um diese im Anschluss zu vermieten, kann viele weitere Kostenpunkte steuerlich geltend machen. Dazu zählen unter anderem die Anschaffungskosten, die Maklerprovision, die Grundsteuer sowie Kosten für Inserate und Werbeanzeigen.
Ein Steuerberater kann Ihnen effektiv dabei helfen, die jährliche Steuerlast zu senken. In jedem Fall sollten Sie sämtliche Rechnungen, Belege und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren, um von den Einsparmöglichkeiten bestmöglich zu profitieren.
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Wer eine Immobilie erwirbt, muss dafür in der Regel einen sechsstelligen, bei manchen Objekten sogar siebenstelligen Geldbetrag aufwenden. Käufer greifen hier üblicherweise auf einen Immobilienkredit einer Bank zurück, der über mehrere Jahrzehnte getilgt wird.
Es verwundert daher nicht, dass Hausbesitzer nach Einsparmöglichkeiten suchen. Eine Option ist, bestimmte Kosten des Hauskaufs von der Steuer abzusetzen. Doch hier muss zunächst eine grundlegende Unterscheidung gemacht werden:
Immobilienkauf für die Eigennutzung
Immobilienkauf für eine anschließende Vermietung
Während Eigentümer im Falle der privaten Nutzung des Wohneigentums nur wenig absetzen können, gibt es bei der Vermietung umso mehr Möglichkeiten, Kosten für den Hauskauf steuerlich geltend zu machen.
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Wer eine Immobilie kauft und für private Wohnzwecke nutzt, kann nicht sehr viele Kosten steuerlich absetzen. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, die wenigen Möglichkeiten der Kosteneinsparung zu nutzen.
Sie können 20 Prozent der Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Die Obergrenze liegt hier jedoch bei 1.200 Euro im Jahr. Anrechenbare Handwerkerleistungen sind:
Arbeitskosten
Fahrtkosten
Maschinenkosten
Beachten Sie jedoch, dass Materialkosten beispielsweise für Tapeten oder Bodenbeläge nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Außerdem ist es wichtig, dass die anrechenbaren Handwerkerleistungen in der Rechnung separat aufgeführt werden, sodass der steuerlich absetzbare Betrag exakt ermittelt werden kann. Beträgt die Handwerkerrechnung zum Beispiel 2.000 Euro, können Sie insgesamt 400 Euro steuerlich geltend machen, indem diese von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Materialkosten können Sie nicht steuerlich geltend machen. Lassen Sie sich hierzu bestenfalls eine gesonderte Rechnung vom beauftragten Handwerkerunternehmen ausstellen.
Als Hauseigentümer können Sie außerdem Haushaltsleistungen absetzen. Zu diesen Leistungen zählen unter anderem folgende Tätigkeiten:
Reinigung
Schneeräumen
Kochen
Gartenpflege
Kinderbetreuung
Hierbei ist vor allem zwischen Minijobbern und Sozialversicherungspflichtigen sowie Selbstständigen zu unterscheiden. Die Kosten für einen Minijobber können bis zu 20 Prozent abgesetzt werden, jedoch nur maximal 510 Euro im Jahr. Bei der anderen Gruppe sind hingegen bis zu 4.000 Euro im Jahr absetzbar. Beachten Sie aber, dass Sie die Materialkosten für Bedienstete nicht geltend machen können.
Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, um diese im Anschluss zu vermieten, hat weitaus mehr Ausgaben, die er von der Steuer absetzen kann. Die Liste ist deutlich umfangreicher und enthält folgende Kostenpunkte:
Anschaffungskosten
Kosten für Inserate und Werbeanzeigen
Zinskosten der Immobilienfinanzierung
Kontoführungsgebühren
Grundsteuer
Reparaturkosten
Kosten für Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen
Fahrtkosten (z. B. zu Besichtigungsterminen) sowie Bürokosten
Anwaltskosten sowie Honorare für Steuerberater
Ggfs. Mitgliedsbeiträge für Vermieterverbände
Kosten, die aufgrund eines Leerstandes entstehen
Nicht selten sanieren Eigentümer zunächst die neu erworbene Immobilie, um sie dann anschließend zu vermieten. Hierbei müssen sie aber auf die 15-Prozent-Regelung achten. So dürfen die Sanierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Anschaffungskosten nicht übersteigen (nur der reine Gebäudewert). Andernfalls zählen diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten und können mit zwei oder 2,5 Prozent pro Jahr nur linear abgeschrieben werden (AfA). Sollten Sie als Eigentümer jedoch unter 15 Prozent liegen, können Sie die Summe der Sanierungskosten in einem Zeitraum von zwei bis insgesamt fünf Jahren abschreiben.
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Die 15-Prozent-Regelung findet drei Jahre nach dem Hauskauf keine Anwendung mehr.
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